17.05.2023
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Für alle EU-Bürger sowie Bürger des EWR und der Schweiz gilt in Deutschland die „Arbeitnehmerfreizügigkeit“. Sie benötigen somit keine spezielle Arbeitserlaubnis. Für die Beschäftigung von Bürgern aus Drittstaaten gelten jedoch andere gesetzliche Rahmenbedingungen.

Im Allgemeinen dürfen Ausländer aus Drittstaaten nur dann eine Beschäftigung ausüben, wenn sie im Besitz einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis sind. Für sie gilt das Aufenthaltsgesetz, dass die Zuwanderung reguliert (mit Ausnahme für Staatsangehörige von: Korea, Neuseeland, Kanada, Japan, Australien, Israel, GB, Nordirland, USA). Diese können ohne Visum einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis vor Ort in Deutschland beantragen.