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Fachkräfteeinwanderungsgesetz

17.05.2023

Die Regelung bezüglich der Beschäftigung von Ausländern regelt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG). Das FEG ist kein Artikelgesetz, sondern enthält eine Reihe verschiedene gesetzliche Veränderungen, die unter anderem das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die Beschäftigungsverordnung (BeschV) und die Aufenthaltsverordnung (AufenthV) betreffen.

Um die Fachkräfteeinwanderung zu steigern, wurde im Jahr 2023 das FEG modernisiert. Dieses basiert auf drei Säulen:

  1. Säule-Fachkraft-Säule: Voraussetzungen hierfür sind neben dem anerkannten Abschluss in Deutschland ein Arbeitsvertrag sowie zu Inländern gleichwertige Beschäftigungsbedingungen. Grundsätzlich berechtigt eine anerkannte Qualifikation zu jeder qualifizierten Beschäftigung in nicht-reglementierten (gesetzlich nicht geschützten) Berufen.
  2. Säule – Erfahrungssäule: Erwerbsmöglichkeit ohne in Deutschland anerkannte Qualifikation in nicht reglementierten Berufen. Voraussetzung hierfür ist eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in dem Beruf, der ausgeübt werden soll. Zudem ist ein Berufs- oder Hochschulabschluss erforderlich, der in dem Land, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist. Die Gehaltsschwelle hierfür wird auf 45% der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt.

Säule – Potenzial-Säule: Erleichterte Bedingungen für die Arbeitsplatzsuche für Drittstaatangehörigen mit gutem Potential. Dies ermöglicht die Chancenkarte, welche auf einem transparenten Punktesystem basiert. Zu den Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug sowie Alter.