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Mitarbeiter aus dem Ausland holen

03.08.2023

Die Sicherung des Fachkräftebedarfs ist eine der größten Herausforderungen für den Wirtschaftsstandort Deutschland, da der demografische Wandel sich in den kommenden Jahren in nahezu allen Unternehmen immer stärker bemerkbar machen wird und die Fachkräfte bereits jetzt schon fehlen.

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz setzt die Bundesregierung verstärkt auf Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte aus dem Ausland vor allem aus den Drittstaaten. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll zur Sicherung der Innovationskraft deutscher Unternehmen und der Bewahrung des globalen Wettbewerbs maßgeblich beitragen.

Ein Blick ins Ausland kann somit den potenziellen Bewerberkreis erweitern und die Chancen einen geeigneten Mitarbeiter zu finden und einzustellen deutlich erhöhen.

Vorteile ausländischer Mitarbeiter

Auch wenn die Rekrutierung ausländischer Mitarbeiter oftmals mit einem höheren Aufwand verbunden ist, profitieren deutsche Unternehmen in großem Maße von ausländischen Mitarbeitern, die sich für ein Leben und Arbeiten in Deutschland entscheiden. Die Vorteile von Neueinstellungen liegen klar auf der Hand:

  • Mehr Aufträge annehmen können – Verbesserung und Sicherung der betrieblichen Effizienz

  • Interkulturelle Mitarbeit bereichert die Zusammenarbeit des Personals

  • Verbesserung des Firmenimages durch interkulturelle und weltoffene Ausrichtung

  • Neue Perspektiven und Denkweisen steigern das Innovationspotenzial im Unternehmen

  • Unterstützung bei der Erschließung und Gestaltung internationaler Märkte

Visum, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

Die Einreisebedingungen sind abhängig vom Herkunftsland bzw. der Nationalität der Arbeitskraft. Es gibt drei Herkunfts-Kategorien einteilen: EU-/ EWR-Staaten, Drittstaaten mit visumbefreiter Einreise und alle weiteren Drittstaaten.

Arbeitskräfte aus den EU-Mitgliedsländern genießen in der gesamten EU die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie benötigen weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Aufenthaltstitel. Abgesehen von der allgemeinen Meldepflicht, können Arbeitskräfte aus dem EU-Raum, wie deutschen Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Arbeitskräfte aus den Drittstaaten (Staaten außerhalb der EU, ohne entsprechende zwischenstaatliche Abkommen) benötigen zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet entsprechendes Visum mit einem Arbeitsvertrag oder zumindest einer verbindlichen Einstellungszusage. Das Visum soll bereits vor der Einreise bei der jeweiligen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt werden. Dann kann der Mitarbeiter unmittelbar nach der Einreise die Erwerbstätigkeit aufnehmen. Das Arbeitsvisum muss nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde vor Ort in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden.

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation (geltend für Drittstaatangehörige):

Die Berufsanerkennung verschafft Unternehmen ein transparentes Bild von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnissen der Fachkräfte mit einem ausländischen Berufsabschluss.

Mitarbeiter mit akademischer Ausbildung (§18b AufentG)

Zeugnisbewertung von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)

Eine Zeugnisbewertung ist ein offizielles Dokument, mit dem eine ausländische Hochschulqualifikation beschrieben und ihre beruflichen und akademischen Verwendungs-möglichkeiten bescheinigt werden. Eine Zeugnisbewertung der ZAB soll den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt mit einer ausländischen Hochschulqualifikation erleichtern. Sie ist eine vergleichende Einstufung, nicht jedoch eine Anerkennung.

Blaue Karte für akademische Berufe, ohne Zustimmung der BA wenn die Höhe des Gehalts mindestens 52% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt.

Mitarbeiter mit Berufsausbildung (§ 20 AufenthG)

Gleichwertigkeitsprüfung (nicht reglementierte Berufe)

Die Gleichwertigkeitsprüfung ist ein Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Die zuständigen Stellen prüfen, ob der ausländische Abschluss mit dem deutschen Referenzberuf vergleichbar ist.

Berufsausübungserlaubnis (§ 16 d AufenthG)

(gilt für akademische und nicht akademische reglementierte Berufe)

Die Berufsausübungserlaubnis umfasst die rechtliche Befugnis zur Berufsausübung sowie die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Dies gilt z.B. für Gesundheits- und Pflegeberufe, Ingenieur-Berufe u.a.

Rekrutierung im Ausland

Die Personalsuche im Ausland, sprachliche Barriere bei Erstgesprächen sowie neues Terrain, stellen Arbeitgeber vor neue Herausforderungen. Denn gerade bei der Auswahl von Personal ist es wichtig, eine geeignete Fachkraft zu finden und diese mit gutem Gefühl und aus voller Überzeugung einzustellen.

An diesem Punkt unterstützen wir von Primasteps die Arbeitgeber mit unserem Knowhow und unserem breit aufgestellten Netzwerk im Ausland. Denn unser Kerngeschäft ist auf der Direktvermittlung von Fachkräften und Spezialisten aus Drittstaaten basierend auf dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Mit unserem Konzept sind wir eines der wenigen Unternehmen auf dem deutschen Arbeitsmarkt, welches das gesamte Leistungsspektrum – angefangen bei der Vorauswahl über die Berufsanerkennung, Visavorbereitung bis hin zum Empfang und Begleitung der Fachkraft in Deutschland, anbieten. Der Arbeitgeber bekommt von uns keine „Massenlösung“ angeboten, sondern einen Kandidaten entsprechend seiner Anforderungen. Persönliche Beratung und Unterstützung vor Ort sehen wir als eine Selbstverständlichkeit.

Pflichten des Arbeitgebers bei Beschäftigung von ausländischen Mitarbeitern aus Drittstaaten:

Vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses:

Der Arbeitgeber muss seiner Prüfpflicht nachkommen und sicherstellen, dass ausländische Mitarbeiter über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen. Eine Kopie des Aufenthaltstitels sollte das Unternehmen aufbewahren.

Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses:

Der Arbeitgeber muss seiner Mitteilungspflicht nachkommen und die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis an die Ausländerbehörde melden. Ansonsten drohen hohe Bußgelder.

Integration

Für die Herausbildung einer realistischen Erwartungshaltung bei den ausländischen Mitarbeitern ist es vorteilhaft, ihnen noch im Heimatland ein möglichst praxisnahes Bild von der Art und Weise der Arbeit in Deutschland zu vermitteln. Daher ist ein enger Austausch mit dem Arbeitgeber bezüglich der Vorbereitung auf die Arbeitsaufnahme der Mitarbeiter in Deutschland vom großen Vorteil.

Für berufliche und private Belange ist es sinnvoll, eine feste Ansprechperson für die Migrierten zur Verfügung zu stellen. Zu bevorzugen ist eine Ansprechperson mit demselben beruflichen, kulturellen und sprachlichen Hintergrund.