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Voraussetzungen zur Arbeitsaufnahme von Drittstaatangehörigen

17.05.2023

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz enthält allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, die für alle Aufenthalte zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung gelten (§ 18 Abs. 2 AufenthG)

Erforderlich ist, dass:

  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt
  • die Bundesagentur für Arbeit die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugestimmt hat
  • sofern erforderlich, eine Berufsausübungserlaubnis erteilt od. Erteilung zugesagt wurde
  • die Gleichwertigkeit der Qualifikation feststellt oder die entsprechende Berufserfahrung gemäß der Erfahrungssäule vorliegt