17.05.2023
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz enthält allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, die für alle Aufenthalte zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung gelten (§ 18 Abs. 2 AufenthG)
Erforderlich ist, dass:
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt
- die Bundesagentur für Arbeit die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugestimmt hat
- sofern erforderlich, eine Berufsausübungserlaubnis erteilt od. Erteilung zugesagt wurde
- die Gleichwertigkeit der Qualifikation feststellt oder die entsprechende Berufserfahrung gemäß der Erfahrungssäule vorliegt