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Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Anerkennungsverfahren?
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz gibt ausländischen Fachkräften das Recht, ihren Bildungsabschluss auf Gleichwertigkeit mit dem deutschen Referenzberuf zu prüfen. Eine Anerkennung bedeutet somit, dass eine ausländische Berufsqualifikation mit einer deutschen Berufsqualifikation rechtlich gleichwertig und somit in Deutschland anerkannt ist.
Welche Vorteile ergeben sich aus dem Anerkennungsverfahren?
Eine Anerkennung verschafft Vergleichbarkeit zu deutschen Bildungsabschlüssen. Demzufolge können sich ausländische Fachkräfte als anerkannte Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt positionieren.
Für wen ist das Anerkennungsverfahren geeignet?
Das Anerkennungsverfahren ist für Fachkräfte und Spezialisten geeignet, die in Ihrem Heimatland einen offiziellen Bildungsabschluss erworben haben. Die Ausbildung muss mindestens zweijährig sein.
Kann man als Fachkraft oder Spezialist aus einem Drittstaat auch ohne ein Anerkennungsverfahren in Deutschland arbeiten?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies möglich. Solche Voraussetzungen sind z.B. eine mindestens zweijährige Berufserfahrung bei Fachkräften in nicht-reglementierten Berufen bei bestimmter Gehaltsschwelle oder z.B. Positivbewertungen der Bildungsinstitution und des Hochschulabschlusses in der ANABIN-Datenbank. Für IT-Berufe gibt es ebenfalls Ausnahmen. Lassen Sie sich hierzu von uns beraten.
Welche Voraussetzungen müssen Fachkräfte aus Drittstaaten erfüllen, um in Deutschland arbeiten zu dürfen?
Ausländische Fachkräfte (Drittstaaten) benötigen neben einem anerkannten (oder teilweise anerkannten) Bildungsabschluss, einen Arbeitsvertrag oder eine Absichtserklärung vom Arbeitgeber, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (gilt nicht für Blaue-Karte) und ein entsprechendes Visum zur Beschäftigungsaufnahme.
Visum zur Beschäftigungsaufnahme

Welche Staatsangehörigen benötigen eine Arbeitserlaubnis?

  • Für alle EU-Bürger sowie Bürger des EWR und der Schweiz gilt in Deutschland die „Arbeitnehmerfreizügigkeit“. Sie benötigen keine spezielle Arbeitserlaubnis (Genehmigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit).
  • Personen aus Drittstaaten brauchen eine Genehmigung, damit sie in Deutschland arbeiten dürfen.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)

Das Gesetz auf welcher Grundlage Fachkräfte offiziell in Deutschland arbeiten dürfen, heißt Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Es ist im Jahr 2020 in Deutschland in Kraft getreten und soll dazu beitragen, dass Unternehmen in Deutschland leichter Fachkräfte aus Drittstaaten einstellen können. Seit dem Jahr 2023 wird das Gesetz erstmalig auf drei Säulen gestützt:

  • der Fachkräftesäule
  • der Erfahrungssäule und
  • der Potenzialsäule.

Die Fachkräftesäule bleibt der zentrale Weg der Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten.

1. Fachkraft-Säule:

§18 AufenthG – Fachkräfteeinwanderung

  • Konkretes Arbeitsplatzangebot
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  • Ggf. Berufsausübungserlaubnis
  • Gleichwertigkeit der Qualifikation

Voraussetzungen sind neben dem anerkannten Abschluss ein Arbeitsvertrag sowie zu Inländern gleichwertige Beschäftigungsbedingungen.

Mit einer anerkannten Qualifikation kann jeder Drittstaatangehöriger grundsätzlich in jeder qualifizierten Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen arbeiten. D.h.

Fachkräfte können grundsätzlich jede qualifizierte Beschäftigung ausüben können. Z.B. kann eine Fachkraft für Büromanagement auch in der Logistik eingesetzt werden.

Wir unterstützen Sie bei Aufenthaltstiteln gemäß Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

  • §18a AufenthG – Fachkräfte mit Berufsausbildung
  • §18b AufenthG – Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (mit oder ohne Blaue Karte EU)
2. Die Erfahrungssäule

§ 6 BeschV – Beschäftigung bei berufspraktischer Erfahrung:

Nicht-EU-Bürger, die mindestens zwei Jahre Berufserfahrung haben und einen in ihrem Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss erworben haben, brauchen keine formale Anerkennung ihres Abschlusses in Deutschland mehr. Voraussetzung ist allerdings ein Arbeitsvertrag. Die Gehaltsschwelle liegt bei 45% der Beitragsbemessungsgrenze.

3. Potentialsäule

§§20a, 20b AufenthG – Chancenkarte

Nicht-EU-Bürger, die noch keinen deutschen Arbeitsvertrag haben, können eine Chancenkarte bekommen. Diese basiert auf einem Punkte-System. Auswahlkriterien sind Qualifikation, Sprachkenntnisse, Deutschlandbezug und Alter.