1. Fachkraft-Säule:
§18 AufenthG – Fachkräfteeinwanderung
- Konkretes Arbeitsplatzangebot
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
- Ggf. Berufsausübungserlaubnis
- Gleichwertigkeit der Qualifikation
Voraussetzungen sind neben dem anerkannten Abschluss ein Arbeitsvertrag sowie zu Inländern gleichwertige Beschäftigungsbedingungen.
Mit einer anerkannten Qualifikation kann jeder Drittstaatangehöriger grundsätzlich in jeder qualifizierten Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen arbeiten. D.h.
Fachkräfte können grundsätzlich jede qualifizierte Beschäftigung ausüben können. Z.B. kann eine Fachkraft für Büromanagement auch in der Logistik eingesetzt werden.
Wir unterstützen Sie bei Aufenthaltstiteln gemäß Aufenthaltsgesetz (AufenthG):
- §18a AufenthG – Fachkräfte mit Berufsausbildung
- §18b AufenthG – Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (mit oder ohne Blaue Karte EU)